Wussten Sie, dass die Handwerkerleistungen für Eigentümer bei einer Renovierung / Sanierung steuerlich absetzbar sind? Wenn man den steuerlichen Vorteil berücksichtigt stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt lohnt die Montage von Türelementen selber vorzunehmen.
Absetzbar ist nicht das Material, sondern die Handwerkerleistung und ggf. Kosten für die Anfahrt und Maschinen. Das Finanzamt benötigt also eine Rechnung, auf der die Kosten für Material und Lohn getrennt ausgewiesen sind.
Wir weisen auf unseren Rechnungen selbstverständlich die Arbeitskosten und Fahrtkosten separat aus, sodass Sie diese Rechnung mit der Steuererklärung einreichen können.
Wer kann Handwerkerleistungen steuerlich absetzen?
Eigentümer die Ihr Haus oder Ihre Wohnung vermieten sind meist ohnehin über die steuerliche Absetzbarkeit bestens informiert. Aber auch Eigentümer, die Ihr Haus oder Ihre Wohnung selber bewohnen können Handwerkerleistungen bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich geltend machen.
Welche Voraussetzungen gelten für die steuerliche Anerkennung?
- Die Arbeiten müssen von einem selbstständigen Unternehmen ausgeführt werden (Eigenleistung ist nicht steuerlich absetzbar)
- Die Leistung wird direkt im Eigentum erbracht. Die Arbeiten müssen also im Haus oder der Wohnung des Eigentümers erbracht werden
- Der Rechnungsbetrag wurde nicht in bar gezahlt, sondern z.B. überwiesen
- der Eigentümer bewohnt die Immobilie selber
- Es handelt sich um eine Renovierung / Sanierung (kein Neubau)
In welcher Höhe sind Handwerkerleistungen absetzbar?
Die Kosten für den Einbau der Türelemente können über die haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Es werden 20% der dafür entstandenen Kosten direkt von der Steuerlast abgezogen. Jährlich können maximal 1.200€ abgezogen werden, was bei 20% einer Rechnungssumme von maximal 6.000€ entspricht.
Können auch Eigentümergemeinschaften die steuerlichen Vorteile nutzen?
Ja, auch Eigentümer die Teil einer Eigentümergemeinschaft sind können den steuerlichen Vorteil nutzen. Das gilt auch dann, wenn die Eigentümergemeinschaft Auftraggeber und Rechnungsempfänger ist. Dann wird der individuelle Anteil auf den jeweiligen Eigentümer umgelegt und dieser wird dann steuerlich berücksichtigt.
Wichtiger Hinweis: Weder stellt dieser Artikel eine Steuerberatung dar, noch können und dürfen wir eine Steuerberatung leisten. Wenden Sie sich unbedingt an Ihren Steuerberater für verbindliche Informationen für Ihren persönlichen Anwendungsfall.